Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1961

Geschäftszahl

1237/59

Rechtssatz

Der VwGH ist im Verfahren nach Artikel 131, B-VG - wie sich auch aus Paragraph 41, VwGG ergibt - zur Aufnahme von Beweisen in der Verwaltungssache selbst nicht berufen.