Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0251/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9144A/1976

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0251/76

Entscheidungsdatum

08.10.1976

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

DP §132 Abs1;

Rechtssatz

Die Formulierung im Paragraph 132, Absatz eins, der Dienstpragmatik "über Schuld und Strafe sowie wegen der Entscheidung über den Kostenersatz" bedeutet nicht, daß nur gegen Schuld und Strafe zugleich berufen werden kann. Es handelt sich vielmehr um eine Aufzählung von Berufungsgründen, die gleichwertig nebeneinander stehen und auch für sich allein herangezogen werden können. Die Berufungsbehörde darf daher auf Grund einer Berufung, mit der der Ausspruch über die Schuld nicht angefochten wird, die Schuldfrage überhaupt nicht mehr aufrollen, sondern sie muß sich auf den Ausspruch über die Strafe beschränken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000251.X01

Im RIS seit

27.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000251_19761008X01

Rechtssatz für 84/09/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/09/0128

Entscheidungsdatum

27.03.1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

DP §132 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0251/76 E 8. Oktober 1976 VwSlg 9144A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Die Formulierung im Paragraph 132, Absatz eins, der Dienstpragmatik "über Schuld und Strafe sowie wegen der Entscheidung über den Kostenersatz" bedeutet nicht, daß nur gegen Schuld und Strafe zugleich berufen werden kann. Es handelt sich vielmehr um eine Aufzählung von Berufungsgründen, die gleichwertig nebeneinander stehen und auch für sich allein herangezogen werden können. Die Berufungsbehörde darf daher auf Grund einer Berufung, mit der der Ausspruch über die Schuld nicht angefochten wird, die Schuldfrage überhaupt nicht mehr aufrollen, sondern sie muß sich auf den Ausspruch über die Strafe beschränken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984090128.X01

Im RIS seit

21.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1984090128_19850327X01