Verwaltungsgerichtshof
27.03.1985
84/09/0128
GRS wie 0251/76 E 8. Oktober 1976 VwSlg 9144A/1976 RS 1
Die Formulierung im Paragraph 132, Absatz eins, der Dienstpragmatik "über Schuld und Strafe sowie wegen der Entscheidung über den Kostenersatz" bedeutet nicht, daß nur gegen Schuld und Strafe zugleich berufen werden kann. Es handelt sich vielmehr um eine Aufzählung von Berufungsgründen, die gleichwertig nebeneinander stehen und auch für sich allein herangezogen werden können. Die Berufungsbehörde darf daher auf Grund einer Berufung, mit der der Ausspruch über die Schuld nicht angefochten wird, die Schuldfrage überhaupt nicht mehr aufrollen, sondern sie muß sich auf den Ausspruch über die Strafe beschränken.