Die Begehung der "gleichen oder einer ähnlichen Straftat" ist, wenn der Gewerbeinhaber wegen einer mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung verurteilt worden ist, nur dann zu befürchten, wenn der Gewerbeinhaber, würde er eine gleiche oder ähnliche Tat begehen, damit auch nach dem zur Zeit der Entziehung der Gewerbeberechtigung geltenden Recht einen Tatbestand verwirklichen würde, der die Androhung einer mehr als einjähren Freiheitsstrafe vorsieht. Insoweit stellt daher Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 73 auf die jeweils geltende Strafdrohung ab.Die Begehung der "gleichen oder einer ähnlichen Straftat" ist, wenn der Gewerbeinhaber wegen einer mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung verurteilt worden ist, nur dann zu befürchten, wenn der Gewerbeinhaber, würde er eine gleiche oder ähnliche Tat begehen, damit auch nach dem zur Zeit der Entziehung der Gewerbeberechtigung geltenden Recht einen Tatbestand verwirklichen würde, der die Androhung einer mehr als einjähren Freiheitsstrafe vorsieht. Insoweit stellt daher Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 73 auf die jeweils geltende Strafdrohung ab.