Verwaltungsgerichtshof
27.03.1981
1019/80
GRS wie 1665/75 E 28. April 1976 VwSlg 9046 A/1976 RS 3
Die Begehung der "gleichen oder einer ähnlichen Straftat" ist, wenn der Gewerbeinhaber wegen einer mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung verurteilt worden ist, nur dann zu befürchten, wenn der Gewerbeinhaber, würde er eine gleiche oder ähnliche Tat begehen, damit auch nach dem zur Zeit der Entziehung der Gewerbeberechtigung geltenden Recht einen Tatbestand verwirklichen würde, der die Androhung einer mehr als einjähren Freiheitsstrafe vorsieht. Insoweit stellt daher Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 73 auf die jeweils geltende Strafdrohung ab.