Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 9191 A/1976
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
1350/75
Entscheidungsdatum
02.12.1976
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Im Administrativverfahren ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. In Ermangelung einer einschränkenden Bestimmung ist daher die Berufungsbehörde auch berechtigt, den Bescheid einer Unterinstanz zum Nachteil des Berufungswerbers zu ändern (hier: Verlängerung der Entziehungsdauer einer Lenkerberechtigung von 18 Monaten auf vier Jahre).
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001350.X02
Im RIS seit
08.04.2003
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011
Dokumentnummer
JWR_1975001350_19761202X02