Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1350/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9191 A/1976

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1350/75

Entscheidungsdatum

02.12.1976

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Administrativverfahren ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. In Ermangelung einer einschränkenden Bestimmung ist daher die Berufungsbehörde auch berechtigt, den Bescheid einer Unterinstanz zum Nachteil des Berufungswerbers zu ändern (hier: Verlängerung der Entziehungsdauer einer Lenkerberechtigung von 18 Monaten auf vier Jahre).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001350.X02

Im RIS seit

08.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1975001350_19761202X02