Verwaltungsgerichtshof
02.12.1976
1350/75
Im Administrativverfahren ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. In Ermangelung einer einschränkenden Bestimmung ist daher die Berufungsbehörde auch berechtigt, den Bescheid einer Unterinstanz zum Nachteil des Berufungswerbers zu ändern (hier: Verlängerung der Entziehungsdauer einer Lenkerberechtigung von 18 Monaten auf vier Jahre).