Wenn die durch den Streit verursachte Lärmerregung zwar in einer Wohnung stattfand, der Lärm aber bis auf den Gang, also in die Öffentlichkeit, drang, und zu einem Zusammenlaufen von Hausbewohnern führte, liegt ungebührliche Erregung störenden Lärms vor (Hinweis E 4.3.1966, 253/65; E 22.10.1974, 1683/73).