Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1975

Geschäftszahl

0172/75

Rechtssatz

Wenn die durch den Streit verursachte Lärmerregung zwar in einer Wohnung stattfand, der Lärm aber bis auf den Gang, also in die Öffentlichkeit, drang, und zu einem Zusammenlaufen von Hausbewohnern führte, liegt ungebührliche Erregung störenden Lärms vor (Hinweis E 4.3.1966, 253/65; E 22.10.1974, 1683/73).