Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
0036/75
Entscheidungsdatum
02.12.1975
Index
Polizeirecht
L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
EGVG Art8 Abs1 lita Fall2 Anstandsverletzung
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2316/58 E 21. Oktober 1959 VwSlg 5085 A/1959 RS 1 Hinweis: VJ 20.4.1971, 770/71, VwSlg 8007 A/1971.
Stammrechtssatz
Die von der belangten Behörde mit Recht als eine Verletzung des öffentlichen Anstandes erkannte Handlung verliert den Charakter der Rechtswidrigkeit nicht dadurch, dass sie durch das Verhalten eines anderen hervorgerufen wurde. Denn das verletzte Rechtsgut ist der öffentliche Anstand, der auf jeden Fall zu wahren ist. In dieser Beziehung besteht ein prinzipieller Unterschied zu dem im § 496 Abs 2 StrG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Hier: Wohl aber kann das Vorliegen einer Provokation als strafmildernd gewertet werden.Die von der belangten Behörde mit Recht als eine Verletzung des öffentlichen Anstandes erkannte Handlung verliert den Charakter der Rechtswidrigkeit nicht dadurch, dass sie durch das Verhalten eines anderen hervorgerufen wurde. Denn das verletzte Rechtsgut ist der öffentliche Anstand, der auf jeden Fall zu wahren ist. In dieser Beziehung besteht ein prinzipieller Unterschied zu dem im Paragraph 496, Absatz 2, StrG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Hier: Wohl aber kann das Vorliegen einer Provokation als strafmildernd gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000036.X04
Im RIS seit
02.12.1975
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024
Dokumentnummer
JWR_1975000036_19751202X04