Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2316/58

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5085 A/1959

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2316/58

Entscheidungsdatum

21.10.1959

Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall2 Anstandsverletzung;
VStG §19;
VStG §20;

Rechtssatz

Die von der belangten Behörde mit Recht als eine Verletzung des öffentlichen Anstandes erkannte Handlung verliert den Charakter der Rechtswidrigkeit nicht dadurch, dass sie durch das Verhalten eines anderen hervorgerufen wurde. Denn das verletzte Rechtsgut ist der öffentliche Anstand, der auf jeden Fall zu wahren ist. In dieser Beziehung besteht ein prinzipieller Unterschied zu dem im Paragraph 496, Absatz 2, StrG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Hier: Wohl aber kann das Vorliegen einer Provokation als strafmildernd gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1958002316.X01

Im RIS seit

08.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1958002316_19591021X01

Rechtssatz für 1933/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1933/71

Entscheidungsdatum

11.04.1972

Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall2 Anstandsverletzung;
VStG §19;
VStG §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2316/58 E 21. Oktober 1959 VwSlg 5085 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Die von der belangten Behörde mit Recht als eine Verletzung des öffentlichen Anstandes erkannte Handlung verliert den Charakter der Rechtswidrigkeit nicht dadurch, dass sie durch das Verhalten eines anderen hervorgerufen wurde. Denn das verletzte Rechtsgut ist der öffentliche Anstand, der auf jeden Fall zu wahren ist. In dieser Beziehung besteht ein prinzipieller Unterschied zu dem im Paragraph 496, Absatz 2, StrG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Hier: Wohl aber kann das Vorliegen einer Provokation als strafmildernd gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001933.X05

Im RIS seit

10.09.2002

Dokumentnummer

JWR_1971001933_19720411X05

Rechtssatz für 0036/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0036/75

Entscheidungsdatum

02.12.1975

Index

Polizeirecht
L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall2 Anstandsverletzung
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2316/58 E 21. Oktober 1959 VwSlg 5085 A/1959 RS 1 Hinweis: VJ 20.4.1971, 770/71, VwSlg 8007 A/1971.

Stammrechtssatz

Die von der belangten Behörde mit Recht als eine Verletzung des öffentlichen Anstandes erkannte Handlung verliert den Charakter der Rechtswidrigkeit nicht dadurch, dass sie durch das Verhalten eines anderen hervorgerufen wurde. Denn das verletzte Rechtsgut ist der öffentliche Anstand, der auf jeden Fall zu wahren ist. In dieser Beziehung besteht ein prinzipieller Unterschied zu dem im Paragraph 496, Absatz 2, StrG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Hier: Wohl aber kann das Vorliegen einer Provokation als strafmildernd gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000036.X04

Im RIS seit

02.12.1975

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024

Dokumentnummer

JWR_1975000036_19751202X04

Rechtssatz für 3286/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

3286/78

Entscheidungsdatum

26.04.1979

Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall2 Anstandsverletzung;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2316/58 E 21. Oktober 1959 VwSlg 5085 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Die von der belangten Behörde mit Recht als eine Verletzung des öffentlichen Anstandes erkannte Handlung verliert den Charakter der Rechtswidrigkeit nicht dadurch, dass sie durch das Verhalten eines anderen hervorgerufen wurde. Denn das verletzte Rechtsgut ist der öffentliche Anstand, der auf jeden Fall zu wahren ist. In dieser Beziehung besteht ein prinzipieller Unterschied zu dem im Paragraph 496, Absatz 2, StrG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Hier: Wohl aber kann das Vorliegen einer Provokation als strafmildernd gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003286.X04

Im RIS seit

29.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978003286_19790426X04

Rechtssatz für 89/10/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13342 A/1990

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

89/10/0050

Entscheidungsdatum

17.12.1990

Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall2 Anstandsverletzung;
EGVG Art8/Bundesländer ausser Wien Fall1 Anstandsverletzung;
VStG §19;
VStG §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2316/58 E 21. Oktober 1959 VwSlg 5085 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Die von der belangten Behörde mit Recht als eine Verletzung des öffentlichen Anstandes erkannte Handlung verliert den Charakter der Rechtswidrigkeit nicht dadurch, dass sie durch das Verhalten eines anderen hervorgerufen wurde. Denn das verletzte Rechtsgut ist der öffentliche Anstand, der auf jeden Fall zu wahren ist. In dieser Beziehung besteht ein prinzipieller Unterschied zu dem im Paragraph 496, Absatz 2, StrG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Hier: Wohl aber kann das Vorliegen einer Provokation als strafmildernd gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100050.X06

Im RIS seit

30.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1989100050_19901217X06