Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1924/63

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6607 A/1965

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1924/63

Entscheidungsdatum

26.02.1965

Index

L10109 Stadtrecht Wien
L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien

Norm

ReinhalteV Wr 1930 Abschn1 Z1;

Rechtssatz

Stellvertreter des Hauseigentümers im Sinne dieser Kundmachung ist der Hausverwalter. Dieser ist für die Einhaltung der bei der Ausführung der Hausverwaltung zu beachtenden Vorschriften genau so verantwortlich wie der Hauseigentümer selbst und kann seine diesbezügliche Verantwortung nicht auf den mit den Hausreinigungsarbeiten betrauten Hausbesorger abwälzen. Die Verpflichtung zur Wartung und Reinhaltung eines Hauses durch den Hausbesorger ergibt sich nur auf Grund der dem privatrechtlichen Bereich angehörigen Hausbesorgerordnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1963001924.X01

Im RIS seit

08.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1963001924_19650226X01

Rechtssatz für 2026/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2026/74

Entscheidungsdatum

11.11.1975

Index

L10109 Stadtrecht Wien
L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ReinhalteV Wr 1930 Abschn1 Z1;
VStG §5 Abs1 Satz1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1924/63 E 26. Februar 1965 VwSlg 6607 A/1965 RS 1

Stammrechtssatz

Stellvertreter des Hauseigentümers im Sinne dieser Kundmachung ist der Hausverwalter. Dieser ist für die Einhaltung der bei der Ausführung der Hausverwaltung zu beachtenden Vorschriften genau so verantwortlich wie der Hauseigentümer selbst und kann seine diesbezügliche Verantwortung nicht auf den mit den Hausreinigungsarbeiten betrauten Hausbesorger abwälzen. Die Verpflichtung zur Wartung und Reinhaltung eines Hauses durch den Hausbesorger ergibt sich nur auf Grund der dem privatrechtlichen Bereich angehörigen Hausbesorgerordnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002026.X01

Im RIS seit

11.11.1975

Dokumentnummer

JWR_1974002026_19751111X01

Rechtssatz für 0837/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0837/75

Entscheidungsdatum

24.02.1976

Index

L10109 Stadtrecht Wien
L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien

Norm

ReinhalteV Wr 1930 Abschn1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1924/63 E 26. Februar 1965 VwSlg 6607 A/1965 RS 1

Stammrechtssatz

Stellvertreter des Hauseigentümers im Sinne dieser Kundmachung ist der Hausverwalter. Dieser ist für die Einhaltung der bei der Ausführung der Hausverwaltung zu beachtenden Vorschriften genau so verantwortlich wie der Hauseigentümer selbst und kann seine diesbezügliche Verantwortung nicht auf den mit den Hausreinigungsarbeiten betrauten Hausbesorger abwälzen. Die Verpflichtung zur Wartung und Reinhaltung eines Hauses durch den Hausbesorger ergibt sich nur auf Grund der dem privatrechtlichen Bereich angehörigen Hausbesorgerordnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000837.X01

Im RIS seit

04.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1975000837_19760224X01

Rechtssatz für 1403/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1403/75

Entscheidungsdatum

09.03.1976

Index

L10109 Stadtrecht Wien
L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien

Norm

ReinhalteV Wr 1930 Abschn1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1924/63 E 26. Februar 1965 VwSlg 6607 A/1965 RS 1

Stammrechtssatz

Stellvertreter des Hauseigentümers im Sinne dieser Kundmachung ist der Hausverwalter. Dieser ist für die Einhaltung der bei der Ausführung der Hausverwaltung zu beachtenden Vorschriften genau so verantwortlich wie der Hauseigentümer selbst und kann seine diesbezügliche Verantwortung nicht auf den mit den Hausreinigungsarbeiten betrauten Hausbesorger abwälzen. Die Verpflichtung zur Wartung und Reinhaltung eines Hauses durch den Hausbesorger ergibt sich nur auf Grund der dem privatrechtlichen Bereich angehörigen Hausbesorgerordnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001403.X01

Im RIS seit

09.03.1976

Dokumentnummer

JWR_1975001403_19760309X01

Rechtssatz für 2172/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2172/76

Entscheidungsdatum

13.06.1978

Index

L10109 Stadtrecht Wien
L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ReinhalteV Wr 1930 Abschn1 Z1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1924/63 E 26. Februar 1965 VwSlg 6607 A/1965 RS 1

Stammrechtssatz

Stellvertreter des Hauseigentümers im Sinne dieser Kundmachung ist der Hausverwalter. Dieser ist für die Einhaltung der bei der Ausführung der Hausverwaltung zu beachtenden Vorschriften genau so verantwortlich wie der Hauseigentümer selbst und kann seine diesbezügliche Verantwortung nicht auf den mit den Hausreinigungsarbeiten betrauten Hausbesorger abwälzen. Die Verpflichtung zur Wartung und Reinhaltung eines Hauses durch den Hausbesorger ergibt sich nur auf Grund der dem privatrechtlichen Bereich angehörigen Hausbesorgerordnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976002172.X01

Im RIS seit

13.06.1978

Dokumentnummer

JWR_1976002172_19780613X01

Rechtssatz für 0980/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0980/78

Entscheidungsdatum

03.10.1978

Index

L10109 Stadtrecht Wien
L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien

Norm

ReinhalteV Wr 1930 Abschn1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1924/63 E 26. Februar 1965 VwSlg 6607 A/1965 RS 1

Stammrechtssatz

Stellvertreter des Hauseigentümers im Sinne dieser Kundmachung ist der Hausverwalter. Dieser ist für die Einhaltung der bei der Ausführung der Hausverwaltung zu beachtenden Vorschriften genau so verantwortlich wie der Hauseigentümer selbst und kann seine diesbezügliche Verantwortung nicht auf den mit den Hausreinigungsarbeiten betrauten Hausbesorger abwälzen. Die Verpflichtung zur Wartung und Reinhaltung eines Hauses durch den Hausbesorger ergibt sich nur auf Grund der dem privatrechtlichen Bereich angehörigen Hausbesorgerordnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000980.X01

Im RIS seit

03.10.1978

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013

Dokumentnummer

JWR_1978000980_19781003X01

Rechtssatz für 81/01/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

81/01/0031

Entscheidungsdatum

27.05.1981

Index

L10109 Stadtrecht Wien
L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien

Norm

ReinhalteV Wr 1930 Abschn1 Z1;
ReinhalteV Wr 1975 §1 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1924/63 E 26. Februar 1965 VwSlg 6607 A/1965 RS 1

Stammrechtssatz

Stellvertreter des Hauseigentümers im Sinne dieser Kundmachung ist der Hausverwalter. Dieser ist für die Einhaltung der bei der Ausführung der Hausverwaltung zu beachtenden Vorschriften genau so verantwortlich wie der Hauseigentümer selbst und kann seine diesbezügliche Verantwortung nicht auf den mit den Hausreinigungsarbeiten betrauten Hausbesorger abwälzen. Die Verpflichtung zur Wartung und Reinhaltung eines Hauses durch den Hausbesorger ergibt sich nur auf Grund der dem privatrechtlichen Bereich angehörigen Hausbesorgerordnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981010031.X03

Im RIS seit

05.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1981010031_19810527X03