Verwaltungsgerichtshof
27.05.1981
81/01/0031
GRS wie 1924/63 E 26. Februar 1965 VwSlg 6607 A/1965 RS 1
Stellvertreter des Hauseigentümers im Sinne dieser Kundmachung ist der Hausverwalter. Dieser ist für die Einhaltung der bei der Ausführung der Hausverwaltung zu beachtenden Vorschriften genau so verantwortlich wie der Hauseigentümer selbst und kann seine diesbezügliche Verantwortung nicht auf den mit den Hausreinigungsarbeiten betrauten Hausbesorger abwälzen. Die Verpflichtung zur Wartung und Reinhaltung eines Hauses durch den Hausbesorger ergibt sich nur auf Grund der dem privatrechtlichen Bereich angehörigen Hausbesorgerordnung.