Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1981

Geschäftszahl

81/01/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1924/63 E 26. Februar 1965 VwSlg 6607 A/1965 RS 1

Stammrechtssatz

Stellvertreter des Hauseigentümers im Sinne dieser Kundmachung ist der Hausverwalter. Dieser ist für die Einhaltung der bei der Ausführung der Hausverwaltung zu beachtenden Vorschriften genau so verantwortlich wie der Hauseigentümer selbst und kann seine diesbezügliche Verantwortung nicht auf den mit den Hausreinigungsarbeiten betrauten Hausbesorger abwälzen. Die Verpflichtung zur Wartung und Reinhaltung eines Hauses durch den Hausbesorger ergibt sich nur auf Grund der dem privatrechtlichen Bereich angehörigen Hausbesorgerordnung.