Die sich aus Abs 5 ergebende Beschränkung der befristeten Nachfrist bedeutet, daß keine Umstände vorliegen dürfen, die darauf schließen lassen, es werde der Betrieb in der Absicht fortgeführt, dadurch einen in der Person des Nachsichtswerbers gelegenen Grund für eine Verlängerung der Nachsichtsfrist zu schaffen.Die sich aus Absatz 5, ergebende Beschränkung der befristeten Nachfrist bedeutet, daß keine Umstände vorliegen dürfen, die darauf schließen lassen, es werde der Betrieb in der Absicht fortgeführt, dadurch einen in der Person des Nachsichtswerbers gelegenen Grund für eine Verlängerung der Nachsichtsfrist zu schaffen.