Ausführungen darüber, daß für die Neubemessung der Beschädigtenrente allein die Frage entscheidend ist, ob im Befund der anerkannten Dienstbeschädigung (hier Fußleiden) seit dem rechtskräftigen Bescheid des BM für soziale Verwaltung (mit dem das Fußleiden als Dienstbeschädigung anerkannt wurde) eine maßgebliche Änderung eingetreten ist, durch die die Rechtskraft dieses Bescheides erschüttert worden ist.