Eine auf die Einwirkung von Alkohol zurückzuführende Fahruntüchtigkeit stellt ohne Rücksicht auf den Blutalkoholgehalt ausschließlich eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO 1960 dar, während jede Fahruntüchtigkeit, die nicht durch Alkohol verursacht wurde, der Vorschrift des § 58 Abs 1 legcit zu unterstellen ist (Hinweis E VS 10.10.1973, 2041/71, 2042/71).Eine auf die Einwirkung von Alkohol zurückzuführende Fahruntüchtigkeit stellt ohne Rücksicht auf den Blutalkoholgehalt ausschließlich eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 dar, während jede Fahruntüchtigkeit, die nicht durch Alkohol verursacht wurde, der Vorschrift des Paragraph 58, Absatz eins, legcit zu unterstellen ist (Hinweis E VS 10.10.1973, 2041/71, 2042/71).