Arztgebühren im Sinne des § 34 Abs 2 lit b des oberösterreichischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl Nr 19/1958, sind nicht als Honoraransprüche gegen die Pfleglinge, sondern als Ansprüche der Ärzte gegen den Rechtsträger der Anstalt zu werten.Arztgebühren im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, des oberösterreichischen Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1958,, sind nicht als Honoraransprüche gegen die Pfleglinge, sondern als Ansprüche der Ärzte gegen den Rechtsträger der Anstalt zu werten.