Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1962

Geschäftszahl

2588/59

Rechtssatz

Arztgebühren im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, des oberösterreichischen Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1958,, sind nicht als Honoraransprüche gegen die Pfleglinge, sondern als Ansprüche der Ärzte gegen den Rechtsträger der Anstalt zu werten.