Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0971/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7815 A/1970

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0971/69

Entscheidungsdatum

16.06.1970

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Rechtssatz

Unter einem ungestümen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch welches die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes damit überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000971.X01

Im RIS seit

18.06.2002

Dokumentnummer

JWR_1969000971_19700616X01

Rechtssatz für 2010/70

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/70

Entscheidungsdatum

08.06.1971

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0971/69 E 16. Juni 1970 VwSlg 7815 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einem ungestümen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch welches die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes damit überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970002010.X01

Im RIS seit

07.08.2002

Dokumentnummer

JWR_1970002010_19710608X01

Rechtssatz für 2327/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2327/71

Entscheidungsdatum

27.06.1972

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0971/69 E 16. Juni 1970 VwSlg 7815 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einem ungestümen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch welches die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes damit überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971002327.X01

Im RIS seit

23.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Dokumentnummer

JWR_1971002327_19720627X01

Rechtssatz für 0999/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0999/72

Entscheidungsdatum

09.10.1973

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0971/69 E 16. Juni 1970 VwSlg 7815 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einem ungestümen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch welches die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes damit überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972000999.X01

Im RIS seit

27.11.2002

Dokumentnummer

JWR_1972000999_19731009X01

Rechtssatz für 0991/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0991/73

Entscheidungsdatum

02.04.1974

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0971/69 E 16. Juni 1970 VwSlg 7815 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einem ungestümen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch welches die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes damit überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973000991.X03

Im RIS seit

05.11.2002

Dokumentnummer

JWR_1973000991_19740402X03

Rechtssatz für 1246/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1246/73

Entscheidungsdatum

18.06.1974

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0971/69 E 16. Juni 1970 VwSlg 7815 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einem ungestümen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch welches die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes damit überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001246.X02

Im RIS seit

11.12.2002

Dokumentnummer

JWR_1973001246_19740618X02

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0971/69 E 16. Juni 1970 VwSlg 7815 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einem ungestümen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch welches die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes damit überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X05

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X05

Rechtssatz für 2319/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2319/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0971/69 E 16. Juni 1970 VwSlg 7815 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einem ungestümen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch welches die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes damit überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002319.X01

Im RIS seit

07.04.2003

Dokumentnummer

JWR_1974002319_19751125X01

Rechtssatz für 1377/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1377/75

Entscheidungsdatum

27.01.1976

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0971/69 E 16. Juni 1970 VwSlg 7815 A/1970 RS 1 (Hinweis auf E 14.9.1966, 1027/66, VwSlg 6987 A/1966).

Stammrechtssatz

Unter einem ungestümen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch welches die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes damit überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001377.X01

Im RIS seit

04.04.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001377_19760127X01

Rechtssatz für 1675/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1675/75

Entscheidungsdatum

06.07.1976

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0971/69 E 16. Juni 1970 VwSlg 7815 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einem ungestümen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch welches die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes damit überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001675.X02

Im RIS seit

27.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1975001675_19760706X02

Rechtssatz für 1152/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1152/76

Entscheidungsdatum

02.11.1976

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0971/69 E 16. Juni 1970 VwSlg 7815 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einem ungestümen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch welches die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes damit überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976001152.X04

Im RIS seit

16.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1976001152_19761102X04

Rechtssatz für 0772/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0772/77

Entscheidungsdatum

06.12.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0971/69 E 16. Juni 1970 VwSlg 7815 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einem ungestümen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch welches die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes damit überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000772.X01

Im RIS seit

22.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1977000772_19771206X01

Rechtssatz für 2057/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2057/76

Entscheidungsdatum

27.02.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0971/69 E 16. Juni 1970 VwSlg 7815 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einem ungestümen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch welches die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes damit überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976002057.X01

Im RIS seit

23.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1976002057_19780227X01

Rechtssatz für 2517/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2517/80

Entscheidungsdatum

14.12.1981

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0971/69 E 16. Juni 1970 VwSlg 7815 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einem ungestümen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch welches die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes damit überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980002517.X01

Im RIS seit

04.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1980002517_19811214X01

Rechtssatz für 1546/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10727 A/1982

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1546/80

Entscheidungsdatum

10.05.1982

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0971/69 E 16. Juni 1970 VwSlg 7815 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einem ungestümen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch welches die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes damit überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980001546.X02

Im RIS seit

07.04.2004

Dokumentnummer

JWR_1980001546_19820510X02

Rechtssatz für 82/10/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10892 A/1982

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

82/10/0131

Entscheidungsdatum

22.11.1982

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0971/69 E 16. Juni 1970 VwSlg 7815 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einem ungestümen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch welches die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes damit überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982100131.X05

Im RIS seit

12.05.2004

Dokumentnummer

JWR_1982100131_19821122X05

Rechtssatz für 82/10/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

82/10/0134

Entscheidungsdatum

22.11.1982

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0971/69 E 16. Juni 1970 VwSlg 7815 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einem ungestümen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch welches die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes damit überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982100134.X03

Im RIS seit

22.10.2004

Dokumentnummer

JWR_1982100134_19821122X03

Rechtssatz für 81/10/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/10/0101

Entscheidungsdatum

12.09.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0971/69 E 16. Juni 1970 VwSlg 7815 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einem ungestümen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch welches die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes damit überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981100101.X02

Im RIS seit

26.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1981100101_19830912X02