Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.1974

Geschäftszahl

0991/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0971/69 E 16. Juni 1970 VwSlg 7815 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einem ungestümen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch welches die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes damit überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß.