Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
0849/72
Entscheidungsdatum
29.01.1973
Index
KOVG
67 Versorgungsrecht
Norm
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn1 litc Z41
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn9 litc Z702
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0530/71 E 10. Dezember 1971 RS 1
(hier jedoch: Die Richtsatzposition IX c 702 erfasst keine Funktionsbehinderung des Ellbogens).
Stammrechtssatz
Eine Funktionsbehinderung des Ellbogengelenkes wird durch die Richtsatzposition I c 41 nicht miterfasst. Für die Einschätzung einer solchen Bewegungseinschränkung ist daher die entsprechende Richtsatzposition im Unterabschnitt "Ellbogengelenk" (42 - 47) des Abschnittes I c der Richtsatzverordnung heranzuziehen.Eine Funktionsbehinderung des Ellbogengelenkes wird durch die Richtsatzposition römisch eins c 41 nicht miterfasst. Für die Einschätzung einer solchen Bewegungseinschränkung ist daher die entsprechende Richtsatzposition im Unterabschnitt "Ellbogengelenk" (42 - 47) des Abschnittes römisch eins c der Richtsatzverordnung heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000849.X03
Im RIS seit
27.09.2002
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025
Dokumentnummer
JWR_1972000849_19730129X03