Verwaltungsgerichtshof
29.01.1973
0849/72
GRS wie 0530/71 E 10. Dezember 1971 RS 1
(hier jedoch: Die Richtsatzposition römisch neun c 702 erfasst keine Funktionsbehinderung des Ellbogens).
Eine Funktionsbehinderung des Ellbogengelenkes wird durch die Richtsatzposition römisch eins c 41 nicht miterfasst. Für die Einschätzung einer solchen Bewegungseinschränkung ist daher die entsprechende Richtsatzposition im Unterabschnitt "Ellbogengelenk" (42 - 47) des Abschnittes römisch eins c der Richtsatzverordnung heranzuziehen.
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000849.X03