Verwaltungsgerichtshof
21.03.1973
0067/73
GRS wie 0530/71 E 10. Dezember 1971 RS 1
Eine Funktionsbehinderung des Ellbogengelenkes wird durch die Richtsatzposition römisch eins c 41 nicht miterfasst. Für die Einschätzung einer solchen Bewegungseinschränkung ist daher die entsprechende Richtsatzposition im Unterabschnitt "Ellbogengelenk" (42 - 47) des Abschnittes römisch eins c der Richtsatzverordnung heranzuziehen.