Für die Rechtsfigur eines Dienstverhältnisses - im Gegensatz zu einem selbständigen Arbeitsverhältnis - ist es typisch dass der Dienstnehmer seinen Anspruch auf das Entgelt - mag dies nach voraus bestimmten Zeitabschnitten oder nach der tatsächlich erbrachten Leistung festgelegt sein - für beschränkte Zeit erhält, wenn er ohne sein Verschulden aus persönlichen Gründen an der Dienstleistung gehindert wird, und dass dem Dienstnehmer auch für nicht zustande gekommene Leistungen das Entgelt gebührt, wenn er zur Dienstleistung bereit war und durch irgendwelche auf Seite des Dienstgebers gelegene Umstände daran gehindert worden ist.