Stellt der Verwaltungsgerichtshof im Falle der Abtretung einer Beschwerde gem Art 144 Abs 2 B-VG der belangten Behörde die dem VfGH vorgelegten Akten zwecks Verfassung einer Gegenschrift (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) zur Verfügung, so gebührt der belangten Behörde für die (Wiedervorlage) Vorlage der Akten der Vorlagenaufwand gem § 48 Abs 2 lit a VwGG 1965.Stellt der Verwaltungsgerichtshof im Falle der Abtretung einer Beschwerde gem Artikel 144, Absatz 2, B-VG der belangten Behörde die dem VfGH vorgelegten Akten zwecks Verfassung einer Gegenschrift (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) zur Verfügung, so gebührt der belangten Behörde für die (Wiedervorlage) Vorlage der Akten der Vorlagenaufwand gem Paragraph 48, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965.