Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0391/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4071 F/1970;

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0391/69

Entscheidungsdatum

14.04.1970

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1967 §12 Z1;
EStG 1967 §4 Abs4;

Rechtssatz

Die Kosten eines Autoradios gehören grundsätzlich zum Lebensaufwand und sind nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Eine andere Beurteilung findet dann statt, wenn das Radio in ein Kraftfahrzeug eingebaut wird, das ausschließlich oder zum größten Teil von Arbeitnehmern zu Dienstfahrten verwendet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000391.X01

Im RIS seit

14.04.1970

Dokumentnummer

JWR_1969000391_19700414X01

Rechtssatz für 1223/70

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4158 F/1970;

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1223/70

Entscheidungsdatum

02.12.1970

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1967 §12 Z1;
EStG 1967 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0391/69 E 14. April 1970 VwSlg 4071 F/1970; RS 1

Stammrechtssatz

Die Kosten eines Autoradios gehören grundsätzlich zum Lebensaufwand und sind nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Eine andere Beurteilung findet dann statt, wenn das Radio in ein Kraftfahrzeug eingebaut wird, das ausschließlich oder zum größten Teil von Arbeitnehmern zu Dienstfahrten verwendet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970001223.X02

Im RIS seit

02.12.1970

Dokumentnummer

JWR_1970001223_19701202X02

Rechtssatz für 81/14/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/14/0073

Entscheidungsdatum

02.07.1981

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1967 §12 Z1;
EStG 1967 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0391/69 E 14. April 1970 VwSlg 4071 F/1970; RS 1

Stammrechtssatz

Die Kosten eines Autoradios gehören grundsätzlich zum Lebensaufwand und sind nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Eine andere Beurteilung findet dann statt, wenn das Radio in ein Kraftfahrzeug eingebaut wird, das ausschließlich oder zum größten Teil von Arbeitnehmern zu Dienstfahrten verwendet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981140073.X02

Im RIS seit

16.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1981140073_19810702X02