Verwaltungsgerichtshof
02.12.1970
1223/70
GRS wie 0391/69 E 14. April 1970 VwSlg 4071 F/1970; RS 1
Die Kosten eines Autoradios gehören grundsätzlich zum Lebensaufwand und sind nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Eine andere Beurteilung findet dann statt, wenn das Radio in ein Kraftfahrzeug eingebaut wird, das ausschließlich oder zum größten Teil von Arbeitnehmern zu Dienstfahrten verwendet wird.