Verwaltungsgerichtshof
14.04.1970
0391/69
Die Kosten eines Autoradios gehören grundsätzlich zum Lebensaufwand und sind nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Eine andere Beurteilung findet dann statt, wenn das Radio in ein Kraftfahrzeug eingebaut wird, das ausschließlich oder zum größten Teil von Arbeitnehmern zu Dienstfahrten verwendet wird.