Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1970

Geschäftszahl

0391/69

Rechtssatz

Die Kosten eines Autoradios gehören grundsätzlich zum Lebensaufwand und sind nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Eine andere Beurteilung findet dann statt, wenn das Radio in ein Kraftfahrzeug eingebaut wird, das ausschließlich oder zum größten Teil von Arbeitnehmern zu Dienstfahrten verwendet wird.