Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1705/64
Entscheidungsdatum
07.05.1965
Index
67 Versorgungsrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0521/62 E 3. Oktober 1963 VwSlg 6114 A/1963 RS 1
(betreffend Dauerwirkung der Anerkennung und Befundänderung, hier:
Hätte der Beschuldigte am 1.1.1962 die Beschädigtenrente auf Grund
der vollen (und nicht nur teilweisen) Kausalität der
Dienstbeschädigung erwogen, so müßte die Dienstbeschädigung auch
weiterhin als vollkausal gelten.
Stammrechtssatz
Hat ein Beschädigter am 1.1.1962 Vesorgungsleistungen auf Grund der vollen Kausalität einer Gesundheitschädigung bezogen, so hat, falls eine Befundänderung eintritt, die eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat, die Gesundheitsschädigung auch weiterhin als durch die Dienstleistung entstanden zu gelten, es sei denn, die Verschlimmerung ist nicht ursächlich auf die Dienstleistung zurückzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001705.X01
Dokumentnummer
JWR_1964001705_19650507X01