Verwaltungsgerichtshof
07.05.1965
1705/64
GRS wie 0521/62 E 3. Oktober 1963 VwSlg 6114 A/1963 RS 1 (betreffend Dauerwirkung der Anerkennung und Befundänderung, hier:
Hätte der Beschuldigte am 1.1.1962 die Beschädigtenrente auf Grund der vollen (und nicht nur teilweisen) Kausalität der Dienstbeschädigung erwogen, so müßte die Dienstbeschädigung auch weiterhin als vollkausal gelten.
Hat ein Beschädigter am 1.1.1962 Vesorgungsleistungen auf Grund der vollen Kausalität einer Gesundheitschädigung bezogen, so hat, falls eine Befundänderung eintritt, die eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat, die Gesundheitsschädigung auch weiterhin als durch die Dienstleistung entstanden zu gelten, es sei denn, die Verschlimmerung ist nicht ursächlich auf die Dienstleistung zurückzuführen.