Eine Antragstellung beim VfGH durch den VwGH im Sinne des Art 140 Abs 1 B-VG ist dann nicht mehr möglich, wenn die Bestimmung auf die sich diese Antragstellung beziehen soll, nicht mehr dem geltenden Recht angehört.Eine Antragstellung beim VfGH durch den VwGH im Sinne des Artikel 140, Absatz eins, B-VG ist dann nicht mehr möglich, wenn die Bestimmung auf die sich diese Antragstellung beziehen soll, nicht mehr dem geltenden Recht angehört.