Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1970

Geschäftszahl

0409/70

Rechtssatz

Eine Antragstellung beim VfGH durch den VwGH im Sinne des Artikel 140, Absatz eins, B-VG ist dann nicht mehr möglich, wenn die Bestimmung auf die sich diese Antragstellung beziehen soll, nicht mehr dem geltenden Recht angehört.