Durch den Abschluß eines Bestandvertrages kann bei einem öffentlichen Gewässer, an dem laut § 8 Abs 1 WRG 1959 der Gemeingebrauch zugelassen ist, dieser Gemeingebrauch nicht ausgeschlossen werden.Durch den Abschluß eines Bestandvertrages kann bei einem öffentlichen Gewässer, an dem laut Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 der Gemeingebrauch zugelassen ist, dieser Gemeingebrauch nicht ausgeschlossen werden.