Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1970

Geschäftszahl

0056/70

Rechtssatz

Durch den Abschluß eines Bestandvertrages kann bei einem öffentlichen Gewässer, an dem laut Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 der Gemeingebrauch zugelassen ist, dieser Gemeingebrauch nicht ausgeschlossen werden.