Bei einer Anstandsverletzung nach Art 8 Abs 1 lit a EGVG ist es als erschwerender Umstand zu werten, wenn ein größerer Personenkreis Anstoß nahm und der Schaden dadurch vergrößert wurde (§ 263 lit d StG).Bei einer Anstandsverletzung nach Artikel 8, Absatz eins, Litera a, EGVG ist es als erschwerender Umstand zu werten, wenn ein größerer Personenkreis Anstoß nahm und der Schaden dadurch vergrößert wurde (Paragraph 263, Litera d, StG).