Verwaltungsgerichtshof
22.09.1953
0526/51
Bei einer Anstandsverletzung nach Artikel 8, Absatz eins, Litera a, EGVG ist es als erschwerender Umstand zu werten, wenn ein größerer Personenkreis Anstoß nahm und der Schaden dadurch vergrößert wurde (Paragraph 263, Litera d, StG).
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