Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1953

Geschäftszahl

0526/51

Rechtssatz

Bei einer Anstandsverletzung nach Artikel 8, Absatz eins, Litera a, EGVG ist es als erschwerender Umstand zu werten, wenn ein größerer Personenkreis Anstoß nahm und der Schaden dadurch vergrößert wurde (Paragraph 263, Litera d, StG).

Beachte

y29827;