Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0192/66

Entscheidungsart

Beschluss VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7618 A/1969

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

0192/66

Entscheidungsdatum

02.07.1969

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1859 §18 Abs5;
GewO 1859 §18 Abs7;
VwGG §13 Z1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): B 28. Juni 1957, 0095/57, VwSlg 4384 A/1957; 2124/51 E 22. September 1952 VwSlg 2640 A/1952 RS 2; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Der VwGH vermag der bisher vertretenen Auffassung, Paragraph 18, Absatz 5 und 7 GewO räume der Fachgruppe im Umfang ihres Mitsprache- und Berufungsrechtes volle Parteistellung im Verwaltungsverfahren ein, nicht mehr folgen; denn ein aus allen übrigen Parteienrechten herausgelöstetes Berufungsrecht kann nur den Inhalt haben, demzufolge dem Träger dieses Rechtes ein Rechtsanspruch darauf eingeräumt ist, daß der im Verwaltungsrechtszug bekämpfte Bescheid überprüft werde und darüber eine Sachentscheidung der im adminstrativen Rechtszug angerufenen, zuständigen Behörde erfließe. Eine Verletzung in der Sphäre des Berufungsrechtes ist daher nur bei Entzug (Verneinung) des Berufungsrechtes oder bei Verweigerung der Sachentscheidung denkbar. Der solcherart begrenzte Umfang des subjektiven Rechtes der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren bestimmt den Umfang ihrer Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem VwGH. Demgemäß wäre eine Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Fachgruppe nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auf der Grundlage des Paragraph 18, GewO insoweit gegeben, als diese darüber Klage zu führen hätte, in ihren subjektiven Rechten auf Erstattung eines Gutachtens zur Bedarfsfrage oder auf Erhebung der Berufung verletzt zu sein. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang ein subjektives Recht der Fachgruppe an der Verweigerung einer Konzession aus dem Gewerberecht als dem einschlägigen materiellen Verwaltungsrecht nicht nachweisbar.

Schlagworte

Gewerberecht Fachgruppe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1966000192.X05

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1966000192_19690702X05

Rechtssatz für 0926/69

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0926/69

Entscheidungsdatum

09.09.1969

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1859 §18 Abs5;
GewO 1859 §18 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0192/66 B VS 2. Juli 1969 VwSlg 7618 A/1969 RS 5

Stammrechtssatz

Der VwGH vermag der bisher vertretenen Auffassung, Paragraph 18, Absatz 5 und 7 GewO räume der Fachgruppe im Umfang ihres Mitsprache- und Berufungsrechtes volle Parteistellung im Verwaltungsverfahren ein, nicht mehr folgen; denn ein aus allen übrigen Parteienrechten herausgelöstetes Berufungsrecht kann nur den Inhalt haben, demzufolge dem Träger dieses Rechtes ein Rechtsanspruch darauf eingeräumt ist, daß der im Verwaltungsrechtszug bekämpfte Bescheid überprüft werde und darüber eine Sachentscheidung der im adminstrativen Rechtszug angerufenen, zuständigen Behörde erfließe. Eine Verletzung in der Sphäre des Berufungsrechtes ist daher nur bei Entzug (Verneinung) des Berufungsrechtes oder bei Verweigerung der Sachentscheidung denkbar. Der solcherart begrenzte Umfang des subjektiven Rechtes der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren bestimmt den Umfang ihrer Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem VwGH. Demgemäß wäre eine Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Fachgruppe nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auf der Grundlage des Paragraph 18, GewO insoweit gegeben, als diese darüber Klage zu führen hätte, in ihren subjektiven Rechten auf Erstattung eines Gutachtens zur Bedarfsfrage oder auf Erhebung der Berufung verletzt zu sein. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang ein subjektives Recht der Fachgruppe an der Verweigerung einer Konzession aus dem Gewerberecht als dem einschlägigen materiellen Verwaltungsrecht nicht nachweisbar.

Schlagworte

Gewerberecht Fachgruppe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969000926.X02

Im RIS seit

12.06.2002

Dokumentnummer

JWR_1969000926_19690909X02