Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2520/53

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 3882 A/1955

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2520/53

Entscheidungsdatum

11.11.1955

Index

67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Für die Ermittlung des Berufsbildes ist von den Maßen der Anforderungen auszugehen, die ein Mensch ohne Beziehung zu einem bestimmten Beruf bei normaler Konstitution und größter Anstrengung zu bewältigen imstande ist. Diese absoluten Höchstmaße der Anforderungen bilden den Ausgang für eine einheitliche Bemessung der konkreten Anforderungen, die in den verschiedenen Berufen an einen Menschen gestellt werden. Für jede einzelne Anforderung ist festzustellen, welcher Hundertsatz ihres absoluten Höchstmaßes erforderlich ist, um in tätigem Zusammenwirken eine qualitativ und quantitativ als Normalleistung zu wertende Erwerbstätigkeit hervorzubringen (relative Höchstmaße der Anforderungen). Die relativen Mindestmaße der Anforderungen sind die an ein Erwerbsbemühen, das gerade noch ausreicht, um es qualitativ und quantitativ als Erwerbstätigkeit anerkennen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1953002520.X01

Im RIS seit

03.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1953002520_19551111X01

Rechtssatz für 1059/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1059/67

Entscheidungsdatum

25.01.1968

Index

67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2520/53 E 11. November 1955 VwSlg 3882 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Ermittlung des Berufsbildes ist von den Maßen der Anforderungen auszugehen, die ein Mensch ohne Beziehung zu einem bestimmten Beruf bei normaler Konstitution und größter Anstrengung zu bewältigen imstande ist. Diese absoluten Höchstmaße der Anforderungen bilden den Ausgang für eine einheitliche Bemessung der konkreten Anforderungen, die in den verschiedenen Berufen an einen Menschen gestellt werden. Für jede einzelne Anforderung ist festzustellen, welcher Hundertsatz ihres absoluten Höchstmaßes erforderlich ist, um in tätigem Zusammenwirken eine qualitativ und quantitativ als Normalleistung zu wertende Erwerbstätigkeit hervorzubringen (relative Höchstmaße der Anforderungen). Die relativen Mindestmaße der Anforderungen sind die an ein Erwerbsbemühen, das gerade noch ausreicht, um es qualitativ und quantitativ als Erwerbstätigkeit anerkennen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001059.X01

Im RIS seit

03.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1967001059_19680125X01