Verwaltungsgerichtshof
25.01.1968
1059/67
GRS wie 2520/53 E 11. November 1955 VwSlg 3882 A/1955 RS 1
Für die Ermittlung des Berufsbildes ist von den Maßen der Anforderungen auszugehen, die ein Mensch ohne Beziehung zu einem bestimmten Beruf bei normaler Konstitution und größter Anstrengung zu bewältigen imstande ist. Diese absoluten Höchstmaße der Anforderungen bilden den Ausgang für eine einheitliche Bemessung der konkreten Anforderungen, die in den verschiedenen Berufen an einen Menschen gestellt werden. Für jede einzelne Anforderung ist festzustellen, welcher Hundertsatz ihres absoluten Höchstmaßes erforderlich ist, um in tätigem Zusammenwirken eine qualitativ und quantitativ als Normalleistung zu wertende Erwerbstätigkeit hervorzubringen (relative Höchstmaße der Anforderungen). Die relativen Mindestmaße der Anforderungen sind die an ein Erwerbsbemühen, das gerade noch ausreicht, um es qualitativ und quantitativ als Erwerbstätigkeit anerkennen zu können.