Bei einer neu hervorgekommenen Tatsache in einem Konzessionsverleihungsverfahren muß es sich begriffsnotwendig um etwas von den Parteienangaben über den Inhalt des Begehrens Verschiedenes handeln. Eine nachträgliche Nichteinhaltung einer Erklärung des Konzessionswerbers über das Vorhaben stellt daher keine solche, eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigende Tatsache dar.