Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8768 A/1975
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
0419/73
Entscheidungsdatum
21.02.1975
Index
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
93 Eisenbahn
Norm
EisbEG 1954 §2 Abs1;
EisbEG 1954 §2 Abs2;
EisenbahnG 1957 §32 idF 1957/060;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
1401/73
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0544/66 E 15. September 1966 VwSlg 6989 A/1966 RS 6
(Hinweis auf E VfGH 25.6.1974, B 61/73, B 249/73).
Stammrechtssatz
Im Enteignungsverfahren für eine Bahnanlage kann die Einwendung "ob das Projekt zweckmäßig erstellt und nicht dazu angetan sei, die Liegenschaften der Beschwerdeführer unnötig zu beanspruchen und die Lawinengefährdung zu verstärken" nicht mehr aufgeworfen werden, da derartige Einwendungen in das Baugenehmigungsverfahren nach den §§ 32 ff Eisenbahngesetz 1957 gehören. Diese Einwendungen können im Enteignungsverfahren auch dann nicht aufgeworfen werden, wenn der Baugenehmigungsbescheid infolge Berufung eines Miteigentümers noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Denn die Rechtskraft des Baugenehmigungsbescheides ist keine gesetzlich geforderte Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung des Enteignungsverfahrens. (Hier: Sessellift).Im Enteignungsverfahren für eine Bahnanlage kann die Einwendung "ob das Projekt zweckmäßig erstellt und nicht dazu angetan sei, die Liegenschaften der Beschwerdeführer unnötig zu beanspruchen und die Lawinengefährdung zu verstärken" nicht mehr aufgeworfen werden, da derartige Einwendungen in das Baugenehmigungsverfahren nach den Paragraphen 32, ff Eisenbahngesetz 1957 gehören. Diese Einwendungen können im Enteignungsverfahren auch dann nicht aufgeworfen werden, wenn der Baugenehmigungsbescheid infolge Berufung eines Miteigentümers noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Denn die Rechtskraft des Baugenehmigungsbescheides ist keine gesetzlich geforderte Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung des Enteignungsverfahrens. (Hier: Sessellift).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973000419.X05
Im RIS seit
21.11.2002
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014
Dokumentnummer
JWR_1973000419_19750221X05