Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0544/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6989 A/1966

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

0544/66

Entscheidungsdatum

15.09.1966

Index

Öff Verkehr - Eisenbahn
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
93 Eisenbahn

Norm

EisbEG 1954
EisenbahnG 1957 §32 idF 1957/060

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0579/66
0580/66
0581/66

Rechtssatz

Im Enteignungsverfahren für eine Bahnanlage kann die Einwendung "ob das Projekt zweckmäßig erstellt und nicht dazu angetan sei, die Liegenschaften der Beschwerdeführer unnötig zu beanspruchen und die Lawinengefährdung zu verstärken" nicht mehr aufgeworfen werden, da derartige Einwendungen in das Baugenehmigungsverfahren nach den Paragraphen 32, ff Eisenbahngesetz 1957 gehören. Diese Einwendungen können im Enteignungsverfahren auch dann nicht aufgeworfen werden, wenn der Baugenehmigungsbescheid infolge Berufung eines Miteigentümers noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Denn die Rechtskraft des Baugenehmigungsbescheides ist keine gesetzlich geforderte Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung des Enteignungsverfahrens. (Hier: Sessellift).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000544.X06

Im RIS seit

30.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Dokumentnummer

JWR_1966000544_19660915X06

Rechtssatz für 0419/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8768 A/1975

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

0419/73

Entscheidungsdatum

21.02.1975

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
93 Eisenbahn

Norm

EisbEG 1954 §2 Abs1;
EisbEG 1954 §2 Abs2;
EisenbahnG 1957 §32 idF 1957/060;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1401/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0544/66 E 15. September 1966 VwSlg 6989 A/1966 RS 6 (Hinweis auf E VfGH 25.6.1974, B 61/73, B 249/73).

Stammrechtssatz

Im Enteignungsverfahren für eine Bahnanlage kann die Einwendung "ob das Projekt zweckmäßig erstellt und nicht dazu angetan sei, die Liegenschaften der Beschwerdeführer unnötig zu beanspruchen und die Lawinengefährdung zu verstärken" nicht mehr aufgeworfen werden, da derartige Einwendungen in das Baugenehmigungsverfahren nach den Paragraphen 32, ff Eisenbahngesetz 1957 gehören. Diese Einwendungen können im Enteignungsverfahren auch dann nicht aufgeworfen werden, wenn der Baugenehmigungsbescheid infolge Berufung eines Miteigentümers noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Denn die Rechtskraft des Baugenehmigungsbescheides ist keine gesetzlich geforderte Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung des Enteignungsverfahrens. (Hier: Sessellift).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1973000419.X05

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2014

Dokumentnummer

JWR_1973000419_19750221X05