Verwaltungsgerichtshof
15.09.1966
0544/66
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0579/66
0580/66
0581/66
Im Enteignungsverfahren für eine Bahnanlage kann die Einwendung "ob das Projekt zweckmäßig erstellt und nicht dazu angetan sei, die Liegenschaften der Beschwerdeführer unnötig zu beanspruchen und die Lawinengefährdung zu verstärken" nicht mehr aufgeworfen werden, da derartige Einwendungen in das Baugenehmigungsverfahren nach den Paragraphen 32, ff Eisenbahngesetz 1957 gehören. Diese Einwendungen können im Enteignungsverfahren auch dann nicht aufgeworfen werden, wenn der Baugenehmigungsbescheid infolge Berufung eines Miteigentümers noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Denn die Rechtskraft des Baugenehmigungsbescheides ist keine gesetzlich geforderte Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung des Enteignungsverfahrens. (Hier: Sessellift).
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000544.X06