Die Nichtbeiziehung zur mündlichen Verhandlung betr. der Baugenehmigung einer Bahnanlage (hier: Lift) führt keineswegs zu einer Nichtigkeit des Baugenehmigungsbescheides, weil das Eisenbahngesetz 1957 einen solchen Nichtigkeitstatbestand nicht statuiert. (Bei Nichtgegebensein der Voraussetzung des § 42 Abs 1 AVG 1950: Berufungsmöglichkeit)Die Nichtbeiziehung zur mündlichen Verhandlung betr. der Baugenehmigung einer Bahnanlage (hier: Lift) führt keineswegs zu einer Nichtigkeit des Baugenehmigungsbescheides, weil das Eisenbahngesetz 1957 einen solchen Nichtigkeitstatbestand nicht statuiert. (Bei Nichtgegebensein der Voraussetzung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950: Berufungsmöglichkeit)