Verwaltungsgerichtshof
15.09.1966
0544/66
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0579/66
0580/66
0581/66
Die Nichtbeiziehung zur mündlichen Verhandlung betr. der Baugenehmigung einer Bahnanlage (hier: Lift) führt keineswegs zu einer Nichtigkeit des Baugenehmigungsbescheides, weil das Eisenbahngesetz 1957 einen solchen Nichtigkeitstatbestand nicht statuiert. (Bei Nichtgegebensein der Voraussetzung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950: Berufungsmöglichkeit)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000544.X04