Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1966

Geschäftszahl

0544/66

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0579/66

0580/66

0581/66

Rechtssatz

Die Nichtbeiziehung zur mündlichen Verhandlung betr. der Baugenehmigung einer Bahnanlage (hier: Lift) führt keineswegs zu einer Nichtigkeit des Baugenehmigungsbescheides, weil das Eisenbahngesetz 1957 einen solchen Nichtigkeitstatbestand nicht statuiert. (Bei Nichtgegebensein der Voraussetzung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950: Berufungsmöglichkeit)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000544.X04