Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2088/55

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 3887 A/1955

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2088/55

Entscheidungsdatum

16.11.1955

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1949 §8;

Rechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob das Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse anzeigt, sind die persönlichen Verhältnisse auszuschließen, so insbesondere das Alter, die Arbeisunfähigkeit, die berufliche Untätigkeit, der Ruhestand des Beschädigten u. dgl.. Hiezu zählt auch der Umstand, daß ein selbständiger Landwirt in der Lage sein kann, bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit auf seine Gesundheitsschädigungen Rücksicht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1955002088.X01

Im RIS seit

22.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1955002088_19551116X01

Rechtssatz für 0166/64

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0166/64

Entscheidungsdatum

16.10.1964

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1949 §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2088/55 E 16. November 1955 VwSlg 3887 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob das Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse anzeigt, sind die persönlichen Verhältnisse auszuschließen, so insbesondere das Alter, die Arbeisunfähigkeit, die berufliche Untätigkeit, der Ruhestand des Beschädigten u. dgl.. Hiezu zählt auch der Umstand, daß ein selbständiger Landwirt in der Lage sein kann, bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit auf seine Gesundheitsschädigungen Rücksicht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000166.X01

Im RIS seit

19.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1964000166_19641016X01

Rechtssatz für 0473/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0473/66

Entscheidungsdatum

22.12.1966

Index

67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2088/55 E 16. November 1955 VwSlg 3887 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob das Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse anzeigt, sind die persönlichen Verhältnisse auszuschließen, so insbesondere das Alter, die Arbeisunfähigkeit, die berufliche Untätigkeit, der Ruhestand des Beschädigten u. dgl.. Hiezu zählt auch der Umstand, daß ein selbständiger Landwirt in der Lage sein kann, bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit auf seine Gesundheitsschädigungen Rücksicht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000473.X02

Im RIS seit

28.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1966000473_19661222X02

Rechtssatz für 0626/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0626/67

Entscheidungsdatum

30.10.1967

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1949 §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2088/55 E 16. November 1955 VwSlg 3887 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob das Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse anzeigt, sind die persönlichen Verhältnisse auszuschließen, so insbesondere das Alter, die Arbeisunfähigkeit, die berufliche Untätigkeit, der Ruhestand des Beschädigten u. dgl.. Hiezu zählt auch der Umstand, daß ein selbständiger Landwirt in der Lage sein kann, bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit auf seine Gesundheitsschädigungen Rücksicht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000626.X01

Im RIS seit

15.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1967000626_19671030X01

Rechtssatz für 2448/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2448/78

Entscheidungsdatum

17.09.1979

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1949 §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2088/55 E 16. November 1955 VwSlg 3887 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob das Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse anzeigt, sind die persönlichen Verhältnisse auszuschließen, so insbesondere das Alter, die Arbeisunfähigkeit, die berufliche Untätigkeit, der Ruhestand des Beschädigten u. dgl.. Hiezu zählt auch der Umstand, daß ein selbständiger Landwirt in der Lage sein kann, bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit auf seine Gesundheitsschädigungen Rücksicht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002448.X03

Im RIS seit

16.09.2003

Dokumentnummer

JWR_1978002448_19790917X03