Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1955

Geschäftszahl

2088/55

Rechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob das Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse anzeigt, sind die persönlichen Verhältnisse auszuschließen, so insbesondere das Alter, die Arbeisunfähigkeit, die berufliche Untätigkeit, der Ruhestand des Beschädigten u. dgl.. Hiezu zählt auch der Umstand, daß ein selbständiger Landwirt in der Lage sein kann, bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit auf seine Gesundheitsschädigungen Rücksicht zu nehmen.