Eine Mineralöllagerung, die an sich geeignet ist, eine gewisse Verunreinigung der Gewässer herbeizuführen, bedarf auch dann einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn bereits das Projekt alle jene Vorkehrungen vorsieht, die erforderlich sind, um schädliche Einwirkungen auf ein Gewässer auszuschließen. (Hinweis auf E vom 30.1.1964, Zl. 1841/63)