Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2175/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 3539 F/1966;

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2175/65

Entscheidungsdatum

06.12.1966

Index

Mineralölsteuer
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2176/65
2180/65
2191/65

Rechtssatz

Die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen kann nur soweit gehen, wie es zur objektiven Wahrheitsfindung notwendig ist und darf die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten. Diese Grenzen der Zumutbarkeit können bei Selbstbemessung der Abgabe nicht eindeutig und allgemein festgelegt werden. Wo sie liegen, ist vielmehr unter Beachtung aller Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden (Hinweis: Im Beschwerdefall war die Steuerpflicht ua vom Vorliegen bestimmter Verhältnisse beim Vertragspartner abhängig, die MIT SICHERHEIT FESTZUSTELLEN dem Abgabepflichtigen nicht zuzumuten war).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965002175.X02

Im RIS seit

02.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Dokumentnummer

JWR_1965002175_19661206X02

Rechtssatz für 2180/65

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2180/65

Entscheidungsdatum

06.12.1966

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2175/65 E 6. Dezember 1966 VwSlg 3539 F/1966; RS 2

Stammrechtssatz

Die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen kann nur soweit gehen, wie es zur objektiven Wahrheitsfindung notwendig ist und darf die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten. Diese Grenzen der Zumutbarkeit können bei Selbstbemessung der Abgabe nicht eindeutig und allgemein festgelegt werden. Wo sie liegen, ist vielmehr unter Beachtung aller Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden (Hinweis: Im Beschwerdefall war die Steuerpflicht ua vom Vorliegen bestimmter Verhältnisse beim Vertragspartner abhängig, die MIT SICHERHEIT FESTZUSTELLEN dem Abgabepflichtigen nicht zuzumuten war).

*

E 6.12.1966, 2175/65 #2 VwSlg 3539 F/1966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965002180.X02

Im RIS seit

21.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1965002180_19661206X02

Rechtssatz für 2191/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2191/65

Entscheidungsdatum

06.12.1966

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2175/65 E 6. Dezember 1966 VwSlg 3539 F/1966; RS 2

Stammrechtssatz

Die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen kann nur soweit gehen, wie es zur objektiven Wahrheitsfindung notwendig ist und darf die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten. Diese Grenzen der Zumutbarkeit können bei Selbstbemessung der Abgabe nicht eindeutig und allgemein festgelegt werden. Wo sie liegen, ist vielmehr unter Beachtung aller Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden (Hinweis: Im Beschwerdefall war die Steuerpflicht ua vom Vorliegen bestimmter Verhältnisse beim Vertragspartner abhängig, die MIT SICHERHEIT FESTZUSTELLEN dem Abgabepflichtigen nicht zuzumuten war).

*

E 6.12.1966, 2175/65 #2 VwSlg 3539 F/1966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965002191.X02

Im RIS seit

21.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1965002191_19661206X02