Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1966

Geschäftszahl

2175/65

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2176/65

2180/65

2191/65

Rechtssatz

Die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen kann nur soweit gehen, wie es zur objektiven Wahrheitsfindung notwendig ist und darf die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten. Diese Grenzen der Zumutbarkeit können bei Selbstbemessung der Abgabe nicht eindeutig und allgemein festgelegt werden. Wo sie liegen, ist vielmehr unter Beachtung aller Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden (Hinweis: Im Beschwerdefall war die Steuerpflicht ua vom Vorliegen bestimmter Verhältnisse beim Vertragspartner abhängig, die MIT SICHERHEIT FESTZUSTELLEN dem Abgabepflichtigen nicht zuzumuten war).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1966:1965002175.X02