Im Verfahren nach § 7 KOVG und § 8 KOVG 1957 kommt es nicht auf die Frage der Arbeitsfähigkeit sondern darauf an, ob und inwieweit durch die Dienstbeschädigung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit gegeben ist.Im Verfahren nach Paragraph 7, KOVG und Paragraph 8, KOVG 1957 kommt es nicht auf die Frage der Arbeitsfähigkeit sondern darauf an, ob und inwieweit durch die Dienstbeschädigung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit gegeben ist.