Aus der Vorschrift des § 9 VStG ergibt sich, dass für die von einer Gesellschaft begangene Verwaltungsübertretung immer nur jenes Organ zur Verantwortung gezogen werden kann, das ZUR ZEIT DER TAT satzungsgemäß zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen war.Aus der Vorschrift des Paragraph 9, VStG ergibt sich, dass für die von einer Gesellschaft begangene Verwaltungsübertretung immer nur jenes Organ zur Verantwortung gezogen werden kann, das ZUR ZEIT DER TAT satzungsgemäß zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen war.
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E 4.6.1957, 2433/56 #1